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Übergangs-Verordnung
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Übergangs-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Komission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates)
Die VO (EG) Nr. 1320/2006 regelt, ob und unter welchen Bedingungen ab 2007 Zahlungen, die aufgrund von Bewilligungen der alten Förderperiode entstanden sind, durch den neuen ELER-Fond übernommen werden können, Außerdem wird geregelt ab wann in Abgrenzung zum alten Bewilligungsrahmen unter Leader + Bewilligungen nach der Vo (EG) Nr. 1698/2005 vorgenommen werden können.
Für die bisher aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Leader+ Maßnahmen sind besonders die Artikel 4 und Artikel 8 dieser Verordnung relevant.
1)
Soweit in Nutzung der N+2 Regelung sowohl Bewilligung als auch Zahlungen im Rahmen des von der Kommission in der Entscheidung über das Leader+ Programm festgelegten Endtermins der Förderfähigkeit (in der Regel 31.12.2008) abgewickelt werden, ändert sich gem. Artikel 4 Abs.1 der Verordnung verfahrensmäßig überhaupt nichts.
2)
Grundsätzlich können, bezogen auf Maßnahmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung, Bewilligungen nach der Vo (EG) Nr. 1698/2005 dann vorgenommen werden, wenn keine Bewilligungen mehr nach den Vorschriften der alten Förderperiode vorgenommen werden (so genanntes CUT-OFF-Prinzip).
3)
Für Leader gelten bezüglich dieses Grundsatzes die Ausnahmen des Artikels 4 Unterabsatz 3 der Verordnung.
4)
Bewilligungen nach Leader+, die Ausgaben nach dem im Programm festgelegten Endtermin der Förderfähigkeit zeitigen, können unter den Bedingungen das Absatzes 1 Buchstaben a und b des Artikels 8 der Verordnung in die ELER-Finanzierung aufgenommen werden. D.h. es ist eine getrennte Darstellung je nach Finanzierungsart notwendig und die Förderkonditionen der VO (EG) Nr. 1698/2005 sind einzuhalten. Außerdem gelten dann auch die neuen Kofinanzierungssätze der Vo (EG) Nr.1698/2005.
5)
Sollten die unter Leader+ vorgesehenen Mittel des EAGFL, Abteilung Ausrichtung bereits vor dem im Programm festgelegten Endtermin der Förderfähigkeit verbraucht sein, so können die weiteren Ausgaben gem. Art.8 Abs. 2 der Verordnung schon vor diesem Termin in die ELER-Finanzierung aufgenommen werden. Dabei gelten die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a und b des Artikels 8 der Verordnung.
6) Sollte von den Möglichkeiten des Artikels 8 Gebrauch gemacht werden, so muss dieses im Programmplanungsdokument dargestellt werden.
