Grünlanddefinition

Die neue Grünlanddefinition (GAPDZVO Paragraf 7) erweitert die ursprüngliche Definition in Richtung Naturschutz und Natura 2000. Da jedoch die Förderfähigkeit des extensiven Grünlandes und des Naturschutzgrünlandes vielfach Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen war, werfen neue Formulierungen neue Fragen auf. Andererseits bieten sie aber auch die Möglichkeit, diese neuen Spielräume im Sinne des Naturschutzes zu nutzen.

Wir erklären dies anhand zweier Beispiele:

Beispiel im Bild: Was kann gefördert werden?

Der Waldüberhang entlang der Wiesentäler im Solling, Niedersachsen, ist teilweise sehr breit – hier etwa 6 bis 8 Meter bis zum Weidezaun rechts am Stamm der Buchen. Daher wurde der Überhang bislang bei Vor-Ort-Kontrollen und der Luftbildbewertung von der förderfähigen Fläche abgezogen, denn er weist zumeist keinen oder wenig Unterwuchs auf.

Möglicherweise gilt der Waldüberhang jetzt aber als förderfähig, wenn er weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche ausmacht.

Beispiel im Bild: Traditionelle Beweidungspraktiken

Wacholderheiden und orchideenreicher Kalkmagerrasen sind geschützte Lebensräume. Es gibt auf dieser Beispielfläche aber mehr als 100 Wacholdersträucher pro Hektar – dazu partiell starke einjährige Stockausschläge aus Hartriegel und Kreuzdorn. Die Beweidung ist bis an die Stämme sichtbar und nachgewiesen. Dennoch wurde diese Fläche in der letzten Förderphase bei einer Vor-Ort-Kontrolle nicht als Grünland anerkannt.

Ob eine Förderung mit den neuen Regeln im Sinne einer traditionellen Beweidungspraxis funktioniert, ist noch offen.

Während der Antragstellung wurden in vielen Bundesländern auch Infobroschüren zu Direktzahlungen, Konditionalität und zum „Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem“ (InVeKoS) auf Basis eines von Bund und Ländern abgestimmten Papiers veröffentlicht. Diese enhalten jeweils spezifische Anpassungen der Bundesländer – zum Beispiel von Niedersachsen (PDF, 2 MB) oder Thüringen (PDF, 5 MB).

In Niedersachsen gibt es darüber hinaus einen Erlass zum Umgang mit dem Nutzungscode (NC) 493: „Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (LR-Typ FFH, Arten VS-RL (§7 (7) GAPDZV))“ im Rahmen des Antragsverfahrens Agrarförderung.

Hintergrundinformationen und Dokumente

Die "AG extensives Grünland/Grünlanddefinition" setzt sich aus dem Bundesverband Berufsschäfer, dem Deutscher Verband für Landschaftspflege DVL, dem Naturpark Solling-Vogler, den Landschaftspflegeverbänden Göttingen und Eichsfeld-Hainich-Werratal, der Stiftung Naturschutz Thüringen, der DVS und dem Projekt Schaf schafft Landschaft zusammen.

Die Beteiligten haben sich mit den Änderungen in der Grünlanddefinition aus der aktuellen GAPDZV befasst und dazu Fragen an das BMEL gestellt:

  • Folgende Fragen wurden im März 2023 an das BMEL gestellt: Fragenkatalog (PDF, 237 KB)
  • Das BMEL antwortete im Mai 2023 wie folgt: Antwortschreiben (PDF, 358 KB)

Die AG sucht Beispiele für Grenzfälle, die im Interesse der Tierhaltenden geklärt werden sollten. Es gibt eine Vorlage, in die ein oder mehrere Fotos sowie eine kurze Situationsbeschreibung eingefügt werden kann: 

Drei Beispiele aus der AG dokumentieren exemplarisch mögliche Grenzfälle, die bisher nicht förderfähig waren, es nun aber sein könnten:

Bitte schicken Sie ihren ausgefüllten Fallbeispielbogen an: 

Anne Hopf
Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachgebiet Landschafts- und Vegetationsökologie der Universität Kassel.
Telefon: 0561 8047 679 
anne.hopf@uni-kassel.de



Kontakt

Dr. Jan Freese

0228 68 45 34 77
Jan.Freese@ble.de

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